Ermäßigungstatbestände

Ermäßigungstatbestände für die Niederschlagswassergebühr nach § 5 der Abwassergebührensatzung


Maßnahme Gebührenermäßigung
   
Keine 0 % - für die versiegelten Flächen
   
Rückhalteeinrichtung für Niederschlagswasser Voraussetzung: Es können über die Drosseleinrichtung höchstens zehn Liter pro Sekunde und angeschlossenem Hektar in die öffentliche Kanalisation abgeleitet werden. 50 % - für die betreffenden Flächen
   
Dachbegrünungen mit Anschluß an die öffenliche Kanalisation 50 % - für die betreffenden überdachten Flächen
   
Versickerung mit Notüberlauf in die öffentliche Kanalisation 90 % - für die betreffenden Flächen
   
Flächenbefestigungen mit Ökopflaster (z.B. Rasengittersteine, Porenpflaster, Splittfugenpflaster) Voraussetzung: In der so befestigten Fläche ist ein Rückhaltevolumen von mindestens zwei Kubikmetern je einhundert Quadratmetern angeschlossener Fläche vorhanden. 90 % - für die betreffenden Flächen
   
Betreibung von Regenwassernutzungsanlagen (z.B. durch Einsatz außer Betrieb genommener Kleinkläranlagen oder abflußloser Gruben) Voraussetzung:
Das Mindestvolumen einer solchen Zisterne muß zwei Kubikmeter je einhundert Quadratmeter versiegelter Fläche betragen.
100 % - für die betreffenden Flächen, jedoch für den Fall,
daß dadurch zusätzlich Schmutzwasser in die
öffentlichen Abwasseranlagen gelangt (z.B.
Betreibung eines WC mit diesem Regenwasser),
soll ein Nachweis dieser Menge mittels
Wasserzähler geführt werden. Andernfalls gilt:
Es werden dafür pauschal dreißig Kubikmeter
pro Jahr und einhundert Quadratmeter
angeschlossener Fläche veranschlagt.
   
vollständige Entsiegelung Voraussetzung:
Es gelangt kein Niederschlagswasser mehr in die öffentliche Kanalisation
100% - für die entsiegelten Flächen